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Verschmelzung: Elektro-Großhandel Emil Ratz GmbH, Ruf Elektrohandel GmbH & Co. KG Hrb08.08.2011 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 01.08.2011)

Auf einen Blick

Text

Alexander Bürkle GmbH & Co. KG., Freiburg im
Breisgau, Robert-Bunsen-Straße 5, 79108 Freiburg im Breisgau
. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2011 mit Nachtrag vom 20.07.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 07.07.2011 mit Nachtrag vom 20.07.2011 die KG unter der Firma "Ruf Elektrohandel GmbH & Co. KG", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRA 3681) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2011 mit Nachtrag vom 20.07.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 07.07.2011 mit Nachtrag vom 20.07.2011 die GmbH "Elektro-Großhandel Emil Ratz GmbH", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim HRB 502875) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Alexander Bürkle GmbH & Co. KG, Freiburg i. Breisgau.

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